Rechtsschutz Informationen

April 12th, 2008 | by admin |

Die Rechtsschutzversicherung ist ein Versicherungsvertrag zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers.

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen grundsätzlich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zugrunde. Dabei sind die Fassungen von 1975 (ARB 75), 1994 (ARB 94), 2000 (ARB 2000) und 2008 (ARB 2008) zu unterscheiden, wobei die Fassungen ARB 94 und ARB 2000 inhaltlich nur geringfügig voneinander abweichen.

Das Versicherungsvertragsgesetz wurde umfassend reformiert. Die Reformen sind zum 01.01.2008 in Kraft getreten.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die ARB 94 und ARB 2000.

Vertragsarten

Die Rechtsschutzversicherung wird in folgenden Formen angeboten:

  • Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
  • Verkehr-Rechtsschutz
  • Fahrer-Rechtsschutz
  • Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
  • Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige
  • Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

Zu den einzelnen Leistungsarten siehe Rechtsschutzversicherung - Leistungsarten.

Übernahme der Rechtsschutzkosten

Allgemein

Die Voraussetzungen der Kostenübernahme sind, anders als in den ARB 75, nicht direkt geregelt, sondern ergeben sich aus § 18 ARB 94/2000. Es sind:

  • Nach den Vereinbarungen des Versicherungsvertrags ist ein Rechtsschutzfall gegeben.
  • Die Interessenwahrnehmung hat Aussicht auf Erfolg.
  • Die Interessenwahrnehmung ist nicht mutwillig.

Erfolgsaussichten

Die an die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits gestellten Maßstäbe entsprechen den zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätzen.

Zu unterscheiden ist die Prüfung der Erfolgsaussichten nach den rechtlichen und den tatsächlichen Gesichtspunkten:

  • rechtliche GesichtspunkteDie Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können aus rechtlichen Gesichtspunkten verneint werden, wenn die dem Rechtsschutzfall zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichen, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
  • tatsächliche GesichtspunkteDie Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können aus tatsächlichen Gesichtspunkten verneint werden, wenn der Sachverhalt nicht beweisbar ist. Die Prüfung erfordert, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer zuvor über alle Gesichtspunkte des Falles aufgeklärt hat.

Es besteht in der Regel hinreichende Erfolgsaussicht, wenn über eine Behauptung Beweis zu erheben ist. Das OLG Karlsruhe hat entschieden (OLG Karlsruhe 02.02.2006 - 12 U 263/05), dass - auch wenn bereits eine Vielzahl von Begutachtungen (Privatgutachten und gerichtliche Gutachten) vorliegen - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass das Zivilgericht im Schadenersatzprozess keine weitere Beweiserhebung zu der Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger behaupteten Schadenfolgen durch das Unfallereignis verursacht worden sind, vornimmt.

Voraussetzung der Ablehnung der Kostendeckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ist, dass

  • der Rechtsschutzversicherer die Ablehnung dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,
  • in dem Schreiben die Gründe der Ablehnung angegeben werden und
  • die Ablehnung unverzüglich (zwei bis höchstens drei Wochen) mitgeteilt wird.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Rechtsschutzversicherer die Deckung nicht wegen der mangelnden Erfolgsaussichten ablehnen.

Mutwilligkeit

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

In den ARB 75 ist der Ausschluss noch ausdrücklich normiert: Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 ARB 75 ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsschutzversicherer nicht notwendig, soweit sie mutwillig erscheint. In den ARB 2000/94 wird der Ausschluss wegen Mutwilligkeit nicht wörtlich erwähnt, der Rechtsschutzversicherer beschränkt sich gemäß § 1 ARB 2000/94 auf die Übernahme der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt, die Rechtsverfolgung wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der Versicherungsnehmer gegen einen Bußgeldbescheid von 30,00 DM Einspruch einlegen lässt und dadurch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 500,00 DM verursacht werden.

Der BGH hat den Begriff der Mutwilligkeit im Sinne der ARB 75 erstmalig erläutert: Danach hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsschutz nach den sachlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zu gewähren (BGH 16.09.1987 - IVa ZR 76/86). Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Partei einen Titel (d.h. ein Urteil) gegen den derzeit mittellosen Schuldner erstreiten wollen, der jedoch 30 Jahre lang vollstreckbar sein würde. Dies ist nach der Ansicht des BGH nicht mutwillig, da sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners während dieses Zeitraums ändern können und eine Zwangsvollstreckung in der Zukunft Erfolg haben könnte.

Wartezeit

Für bestimmte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst dann, wenn der Rechtsschutzfall frühestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 ARB 94 bzw. § 4 Abs. 1 ARB 2000. Dadurch soll verhindert werden, dass der Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich der Eintritt eines Rechtsschutzfalles bereits abzeichnet.

Eine Wartezeit besteht in den folgenden Leistungsarten:

  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Vertrags- und Sachenrechts-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

Die Entscheidung darüber, ob für einen Rechtsstreit Versicherungsschutz besteht, wird zusätzlich dadurch erschwert, ob sich der tatsächliche oder behauptete Verstoß über einen längeren Zeitraum erstreckt. Beim gedehnten Versicherungsfall kommt es auf den Beginn des Rechtsschutzfalles und damit auf den Beginn des dargelegten Verstoßes an.

Bei einer Beeinträchtigung durch ein rechtswidrig erbautes Haus erstreckt sich der Verstoß über einen längeren Zeitraum (die Beeinträchtigung wird nicht zwischendurch rechtmäßig). Beginn des Verstoßes ist der Beginn der Baumaßnahme.

Anders liegt der Fall, wenn es immer wieder zu Rechtsverstößen kommt.

Im Falle der dauernden Lärmbelästigung durch Nichtbeachtung der Sperrzeit beim Betrieb eines Gartenlokals ist der Betrieb des Gartenlokals rechtmäßig, die wiederholte Nichtbeachtung der Sperrzeit ist rechtswidrig.

Auch besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes liegt, den Verstoß ausgelöst hat. Hier kommt es darauf an, dass die Willenserklärung oder Rechtshandlung - die selbst keinen Rechtsverstoß darstellen muss - geeignet ist, einen solchen Verstoß auszulösen.

Bei Abwicklungsstreitigkeiten aus einem Mietverhältnis ist auslösende Rechtshandlung die Kündigung des Mietverhältnisses.

Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht kommt es auf den Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage an. Die Änderung der Rechtslage darf nicht in vorvertraglicher Zeit erfolgt sein. Eine Änderung der Rechtslage ist bei einer Beratung über die Erbenstellung z.B. der zugrunde liegende Todesfall. Die dreimonatige Wartezeit gilt hier nicht.

Die Verlängerung der Wartezeit durch einen Rechtsschutzversicherer von drei auf sechs Monate für die Bereiche Arbeits-Rechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wurde in der Entscheidung OLG Düsseldorf, 30.06.2005 - 6 U 19/05 als zulässig angesehen.

Handlungsmöglichkeiten bei Ablehnung der Kostenübernahme

Verweigert der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme und hält der Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer die Ablehnung der Kostenübernahme für unbegründet, bestehen verschiedene Möglicheiten:

  • Der Versicherungsnehmer kann ein Stichentscheids-Verfahren durchführen lassen und gegebenenfalls später Deckungsklage erheben.
  • Der Versicherungsnehmer kann ein Schiedsgutachten erstellen lassen und gegebenenfalls später Deckungsklage erheben.
  • Der Versicherungsnehmer kann unmittelbar Deckungsklage erheben.

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