Alters und Hinterlassenenversicherung

April 16th, 2008 | by admin |

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet die erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulenprinzips und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs. Die AHV hat den Charakter eines Solidaritätswerks.

Altersrenten erhalten Frauen ab dem vollendeten 64. Altersjahr, Männer ab dem vollendeten 65. Altersjahr. Es besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 64./65. Altersjahr AHV-Renten zu beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Hinterlassenenrenten erhalten Witwen und Witwer, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben. Männer die im Bau arbeiten, können schon ab 60 Jahren die AHV beziehen.

Versicherte

Obligatorisch bei der AHV versichert sind:

  • alle in der Schweiz wohnhaften Personen ab dem 20. Altersjahr. Bei Erwerbstätigkeit ab dem 18.Altersjahr. Also auch Studenten und nicht erwerbstätige Personen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge (insb. der “Bilateralen II”) in anderen Staaten pflichtversichert sind.
  • Arbeitnehmer die im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten.
  • Schweizer Bürger, die bei einem Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind.

Freiwillig versichern lassen können sich

  • Auslandschweizer

Leistungen

Bei Eintritt eines Leistungsanspruches wird die Rente von der zuständigen Ausgleichskasse ausbezahlt. Die Renten werden alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Mischindex). Wenn die Teuerung in einem Jahr höher als 4% ist wird die Rente früher angeglichen. Deckt die Rente den Existenzbedarf nicht, werden so genannte Ergänzungsleistungen ausbezahlt.

Die Altersrente wird aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommen gemessen.

Quelle: wikipedia

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