Hausratversicherung gilt auch außer Haus
April 29th, 2008 | by admin |Hamm (ddp.djn). Die vorübergehende Aufbewahrung von Gegenständen außerhalb der Wohnung schließt den Schutz der Hausratversicherung bei einem Diebstahl nicht aus. Das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 54/07) hat entschieden, dass Hausratsgegenstände vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung aufbewahrt werden können und bei einem Diebstahl im Rahmen der «Außenversicherung» geschützt sind. In dem Fall hatte ein Mann im Zeitraum seines Wohnungswechsels einige Hausratsgegenstände vorübergehend auf dem Betriebsgelände seiner Firma aufbewahrt. Dort wurde eingebrochen und ihm kamen zwei Kameras, zwei Brillen und einige Kleidungsstücke abhanden.
Die Versicherung wollte nicht zahlen, erlitt jedoch vor Gericht eine Niederlage. Die «Außenversicherung» muss eintreten, wenn Gegenstände des täglichen Gebrauchs gestohlen werden, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Unter «vorübergehend» ist dabei zu verstehen, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss. Davon war beim Umzug des Mannes auszugehen, sodass die Versicherung den Schaden erstatten musste.

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