Versicherung Kündigen
Mai 9th, 2008 | by admin |
Angesichts der knappen Kassen und steigender Steuer- und Sozialabgaben setzen die meisten Verbraucher mittlerweile den Sparstift an. Und was liegt da näher, als auch die Ausgaben der einzelnen Versicherungsverträge zu prüfen?
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Wenn die Versicherung aber auf Stur stellt und Ihre frühzeitige Kündigung ablehnt, dann hilft Ihnen die spätete Reue nur sehr wenig. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, wie und wann Sie eine ungeliebte Versicherungspolice wieder loswerden können.
Lebens- und Rentenversicherungen / Berufsunfähigkeitsversicherungen
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Laut Bedingungen ist eine Vertragsauflösung immer zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres möglich. Aber so stehts eben nur in den Bedingungen.
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Solche Verträge können jederzeit, also von heute auf morgen gekündigt werden.
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Manche Gesellschaft wird Ihnen zwar mit den Kündigungsfristen drohen - dadurch sollten Sie sich aber nicht einschüchtern lassen. Sollten Sie Mahnungen erhalten, können Sie diese getrost in den Papierkorb werfen. Ob Sie die Beiträge für Ihre Lebens-, Renten-, oder Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen oder nicht bleibt immer Ihre freiwillige Sache. Ihre Versicherung kann die Beiträge in keinem Fall gesetzlich einklagen.
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Private Krankenversicherungen
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Hier haben Sie die Möglichkeit der regulären und der außerordentlichen Kündigung.
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Die reguläre Kündigung:
Hier gelten je nach Krankenversicherungsgesellschaft unterschiedliche Fristen.
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Die außerordentliche Kündigung:
Mit jeder Beitragsanpassung (egal ob die Prämie angehoben oder gesenkt wird) lässt sich Ihre bestehende Privatversicherung außerordentlich kündigen. Sie können den Vertrag dann innerhalb von vier Wochen nach dem Erhalt des Informationsschreibens kündigen. Maßgeblich dabei ist das Erstellungsdatum, welches in dem Schreiben eingedruckt wurde (normalerweise zuzüglich 1 bis 2 Tage für die Dauer der Postzustellung).
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Doch Vorsicht:
Bewahren Sie in jedem Fall auch den Briefumschlag des Schreibens auf. Uns ist eine Gesellschaft bekannt, welche die Informationsschreiben zur Beitragsanpassung oft erst einige Wochen nach dem Druckdatum abschickt. Leider dürfen wir an dieser Stelle nicht den Namen dieser Krankenversicherung nennen - und zwar aus rechtlichen Gründen.
So viel aber erlauben wir uns: Die Anfangsbuchstaben dieser Versicherung lauten Cen…
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Also: In so einem Fall ist das Datum des Poststempels von entscheidender Bedeutung.
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KFZ-Versicherungen
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Auch hier besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen und regulären Kündigung.
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Mit einem Fahrzeugwechsel oder nach einem eingetretenen Schaden kann der Vertrag jederzeit außerordentlich beendet werden.
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Für eine reguläre Kündigung muss Ihre Kündigung bis zum 30.11.2008 abgeschickt werden (Datum des Poststempels), sonst bleibt der Vetrag weiterhin für ein ganzes Jahr bestehen.
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In der Kasko-Versicherung gilt normalerweise eine Kündigungsfrist von 3 Monaten - allerdings wird wohl kaum eine Versicherung darauf pochen, dass die Kaskoversicherung allein ohne die Kfz-Haftpflicht bestehen bleiben muss.
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Unfallversicherungen
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sind regulär zum Ende der gewählten Vertragslaufzeit kündbar. Wurden jedoch eine mehrjährige Laufzeit vereinbart (z.B. fünf Jahre), dann kann der Vertrag vorher kaum aufgelöst werden.
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Spätestens drei Monate vor Ablauftermin muss die Kündigung bei der Versicherung liegen.
Wer den Kündigungstermin verpasst hat, kann das im nächsten Jahr nachholen, denn der Vertrag verlängert sich danach stillschweigend für jeweils ein Jahr.
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Im Schadenfall besteht immer ein besonderes Kündigungsrecht. Dann sollten Sie sofort - also unmittelbar nach dem Erhalt der Versicherungsleistung die Kündigung aussprechen. Doch in dem Fall wünschen wir Ihnen, dass Sie besser “unfallfrei” bleiben.
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Hausrat / Haftpflicht / Rechtsschutzversicherungen
Hier gelten die gleichen regulären Kündigungsfristen wie bei der Unfallversicherung (also drei Monate vor dem Ablauftermin). Nach einem Schadenfall besteht auch hier die Möglichkeit der vorzeitigen, außerordentlichen Vertragsauflösung. Allerdings können Sie den Vertrag nur dann kündigen, wenn die Versicherung den Schaden anerkannt und beglichen hat. Ausnahme: Bei der Haftpflichtversicherung können Sie den Vertrag immer dann kündigen, nachdem die Versicherung den eingetrenenen Schaden prüfen musste - unabhängig davon, ob Sie haftpflichtig zu machen sind oder nicht.

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